LEITHA II (A I/5) [R054]
Das linke Ufer vom Einfluss in das Gemeindegebiet Seibersdorf (Reviergrenztafel), das rechte Ufer vom Einfluss in das Bundesland Niederösterreich flussabwärts bis zur burgenländischen Landesgrenze bei Wilfleinsdorf samt allen Zurinnen und Ausständen bis zur Straße Hof-Sommerein. Die oberhalb dieser Straße gelegenen Zurinnen sind Schongebiete. Erlaubte Fischfanggeräte: Von der Wehrkrone der Kotzenmühle stromauf bis zur Reviergrenze ist nur ein Angelstock gestattet. Erlaubte Köder sind Kunstköder mit einfachem Haken sowie Obst, Käse und Wurst auf einfachem Haken bis 15.9. Im übrigen Revier sind zwei Angelstöcke mit allen erlaubten Ködern oder ein Spinnstock bzw. Fliegenrute gestattet.
Die Entnahme von Signalkrebsen ist gestattet.
Erlaubte Fanggeräte: ein Krebsteller oder eine Krebsreuse.
Fangzeiten und Brittelmaße:
Äsche 1.9.-31.12. 32 cm
Bachforelle 16.3.-15.9. 26 cm
Barbe 16.6.-30.4. 30 cm
Nase ganzjährig geschont
Regenbogenforelle 16.3.-31.12. 26 cm
Hecht 1.5.-31.1. 55 cm
Huchen ganzjährig geschont
Karpfen 1.1.-31.12. 35 cm
Wildkarpfen 1.7.-30.4. 35 cm
Zander 1.6.-31.12. 40 cm
Leitha II Pro Woche dürfen von den umseitig angeführten Fischarten insgesamt zehn Stück entnommen werden;
Hecht, Zander, Karpfen und Wildkarpfen sind auf vier Stück pro Woche beschränkt.
Pro Tageskarte dürfen insgesamt zwei Fische entnommen werden, davon nur ein Raubfisch (Hecht, Zander, Wolgazander).
Jeder entnommene Fisch ist sofort in die Lizenz einzutragen.


 
 
 

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